Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesorganisationsgesetz
LOG NRW§ 17 Übertragung von Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können aufgrund des § 5 dieses Gesetzes für zuständig erklärt werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 17 LOG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- SG Detmold, 10.12.2009 – S 19 SB 59/08Zitiert von 1
- SG Detmold, 18.09.2009 – S 19 SB 7/09Zitiert von 2
- LSG NRW, 03.09.2008 – L 10 VG 20/03Soziales Entschädigungsrecht - Opferentschädigung - Eingliederung der Versorgungsämter - Übertragung von Aufgaben auf Landschaftsverbände - Vereinbarkeit mit Bundesrecht - Errichtungsgesetz - Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.12.1976 Ausfertigung
§ 17 geändert durch § 97 VwWfG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 438)
GV. NRW. 1976 S. 438
GV. NRW. 1976 S. 438
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